Vorabpauschale bei ETFs: Was 2026 auf Sie zukommt

Der Basiszins für 2026 liegt bei 3,20 Prozent. Wie die Vorabpauschale berechnet wird, wann sie abgebucht wird und warum ein leeres Verrechnungskonto Ärger macht.

7 Min Sinisa Miskovic

Viele ETF-Sparer erleben Anfang Januar eine Überraschung: Die Bank bucht Steuer ab, obwohl kein einziger Anteil verkauft wurde. Der Grund heißt Vorabpauschale, und sie ist einer der am häufigsten missverstandenen Punkte der Geldanlage in Deutschland.

3,20 %Basiszins für 2026, festgesetzt am 13.01.2026
30 %der Vorabpauschale bleiben bei Aktien-ETF steuerfrei
1.000 Sparerpauschbetrag pro Person, 2.000 € für Verheiratete

Was die Vorabpauschale überhaupt ist

Bis 2018 konnten thesaurierende Fonds, also solche, die Erträge automatisch wieder anlegen, Steuern quasi unbegrenzt aufschieben. Wer nie verkaufte, zahlte nie Steuern.

Die Investmentsteuerreform hat das beendet. Seitdem wird jedes Jahr ein fiktiver Mindestertrag besteuert, auch wenn nichts ausgeschüttet und nichts verkauft wurde. Dieser fiktive Ertrag ist die Vorabpauschale.

Die Rechnung für 2026

Basiszins: Für 2026 hat das Bundesfinanzministerium den Basiszins auf 3,20 Prozent festgesetzt, veröffentlicht am 13. Januar 2026.

Basisertrag = Fondswert am Jahresanfang × 3,20 % × 0,7

Der Faktor 0,7 ist ein gesetzlicher Abschlag von 30 Prozent.

Vorabpauschale = der kleinere Wert aus Basisertrag und tatsächlicher Wertsteigerung im Jahr.

Dieser letzte Punkt ist entscheidend und wird oft übersehen: Ist Ihr ETF im Jahr gefallen, fällt keine Vorabpauschale an. Sie zahlen nie Steuern auf einen Gewinn, den es nicht gab.

Ein Rechenbeispiel

Depotwert am 1. Januar 2026: 30.000 Euro. Basisertrag: 30.000 × 0,032 × 0,7 = 672 Euro.

Angenommen, der ETF steigt im Jahr um 4.000 Euro. Da der Basisertrag kleiner ist, beträgt die Vorabpauschale 672 Euro.

Davon bleiben bei einem Aktien-ETF 30 Prozent steuerfrei (Teilfreistellung), also 201,60 Euro. Zu versteuern wären demnach 470,40 Euro.

Bei einem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Person und einem erteilten Freistellungsauftrag würde in diesem Beispiel keine Steuer abgebucht, sofern der Freibetrag nicht schon anderweitig ausgeschöpft ist.

Die Teilfreistellung

FondsartSteuerfreier Anteil
Aktienfonds und Aktien-ETF ab 51 % Aktienanteil30 %
Mischfonds ab 25 % Aktienanteil15 %
Reine Renten- und Geldmarkt-ETF0 %

Die Teilfreistellung gilt sowohl für die Vorabpauschale als auch für Gewinne beim Verkauf.

Der Termin, der Ärger macht

Die Vorabpauschale für 2026 gilt steuerlich als am ersten Werktag des Jahres 2027 zugeflossen. Anfang Januar 2027 bucht Ihre depotführende Bank die Steuer automatisch vom Verrechnungs- oder Referenzkonto ab.

Genau hier entsteht das häufigste Problem: Ist auf dem Verrechnungskonto zu wenig Geld, verkauft die Bank je nach Vertragsbedingungen Anteile oder es kommt zu einer Rücklastschrift. Beides ist vermeidbar.

Praktisch heißt das: Wer im Januar ein paar hundert Euro Puffer auf dem Verrechnungskonto liegen hat, erspart sich diesen Ärger komplett.

Die Vorabpauschale ist der kleinere Teil der Rechnung. Viel mehr Geld kostet auf lange Sicht der falsche Rahmen um die Anlage: Kostenquote, Mantel, Entnahmestrategie. Das sehen wir uns in 30 Minuten an.

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Was Sie konkret tun können

Freistellungsauftrag prüfen. 1.000 Euro pro Person, 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren. Wer mehrere Depots hat, muss den Betrag aufteilen. Ein nicht erteilter Freistellungsauftrag ist der häufigste Grund für unnötig gezahlte Steuer.

Bei mehreren Banken aufteilen. Der Freibetrag wird nicht automatisch verteilt.

Puffer im Januar. Siehe oben.

Nichts überstürzen. Die Vorabpauschale ist kein Grund, die Anlagestrategie zu ändern. Sie ist eine Verschiebung des Zeitpunkts, nicht eine Erhöhung der Steuerlast.

Selbstcheck: vor dem Januar erledigt?
  • Freistellungsauftrag ist erteilt und auf alle Depots verteilt
  • Im Januar liegt genug Geld auf dem Verrechnungskonto
  • Ich weiß, ob mein ETF als Aktienfonds gilt (Teilfreistellung 30 %)
  • Bei ausländischem Depot: ich weiß, dass ich selbst erklären muss
  • Ehepaare: der Freibetrag von 2.000 € ist gemeinsam genutzt

Wichtiger Hinweis

Dieser Text erklärt die allgemeine Systematik nach dem aktuellen Stand. Er ist keine Steuerberatung und kann eine individuelle Prüfung nicht ersetzen. Für Ihre konkrete steuerliche Situation ist eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater zuständig.

Was ich in der Beratung tue, ist etwas anderes: Ich sorge dafür, dass die Struktur um Ihre Anlage herum passt, also welcher Mantel, welche Kostenquote, welche Entnahmestrategie später. Ein guter ETF im falschen Rahmen kostet über zwanzig Jahre spürbar Rendite, und das fällt niemandem auf, solange niemand nachrechnet.

Häufige Fragen

Betrifft mich die Vorabpauschale auch bei ausschüttenden ETFs? Grundsätzlich ja, allerdings werden Ausschüttungen angerechnet. Wer im Jahr bereits genug ausgeschüttet bekommen hat, für den fällt oft keine oder nur eine geringe Vorabpauschale an.

Muss ich etwas in der Steuererklärung angeben? Bei einem deutschen Depot mit Freistellungsauftrag erledigt die Bank die Abführung automatisch. Bei ausländischen Depots sieht es anders aus.

Was passiert beim Verkauf? Die bereits versteuerten Vorabpauschalen werden vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Sie zahlen also nicht zweimal.

Passt das auf Ihre Situation?

Ein Beitrag erklärt, wie etwas allgemein funktioniert. Was davon für Sie gilt, zeigt sich erst an Ihren Zahlen.

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